In letzter Zeit mehren sich bei uns die Beschwerden über Anweisungen der Schulleitung zu Präsenzzeiten in der Schule. Daher möchten wir hiermit noch einmal klarstellen, dass Präsenzzeiten in der angewiesenen Form rechtlich nicht vorgesehen sind.
Wichtig
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen sind in § 93 Abs.2 SchulG und in § 2 Abs.1 der VO zu § 93 Abs.2 SchulG festgelegt. Hier findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Präsenzpflicht über die Pflichtstunden hinaus besteht.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass eine stetige Anwesenheitspflicht z.B. vor Unterrichtsbeginn oder nach Unterrichtsende nicht rechtlich vorgesehen ist ergibt sich aus §13 Abs.3 ADO (allgemeine Dienstordnung).
Dieser führt aus, dass „Lehrerinnen und Lehrer [...], soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleitung bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden“ können. „Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.“
Wie sich leicht erkennen lässt, wird hier geregelt, dass zwar im Einzelfall eine Anwesenheit in der Schule verpflichtend angewiesen werden kann, aber dass dies 1. Ein Einzelfall sein muss und 2. Dafür dann auch tatsächliche Aufgaben in der Schule zur Wahrnehmung vorliegen müssen.
Aus der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSW (BASS 10-32 Nr.44) ergibt sich die Befugnis des Schulleiters / der Schulleiterin, Anordnungen für dienstliche Tätigkeiten zu treffen. Dazu gehört z. B. die Anordnung zur regelmäßigen Mehrarbeit, für die jedoch eine Zustimmung des Lehrerrates erforderlich ist.
Etwas anderes gilt bei der Ad-hoc Mehrarbeit. Diese kann kurzfristig angeordnet werden, jedoch nicht als regelmäßiger Vorgang mit einer Präsenzpflicht.
Fazit:
Die angeordnete Präsenzzeit wäre nicht von vorübergehender Natur, d. h., es handelt sich nicht um unvorhersehbare Ad-hoc-Mehrarbeit und bezieht sich nicht auf einen Einzelfall.
Es handelt sich auch nicht um eine Dienstbesprechung, an der Lehrkräfte lt. ADO § 10 Abs.3 im Rahmen ihrer Dienstpflichten teilnehmen sollen.
Wichtig ist hier noch, dass als zuständiges Organ, die Lehrerkonferenz die Entscheidungskompetenz für die Grundsätze der Verteilung der Unterrichtsstunden und die Aufteilung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen (§ 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG) und in Abs. 3 Nr. 4 über „Grundsätze der Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung“ (d. h. über Pflichtstunden-Bandbreite, über die Umsetzung der Stellenrundung bei der Pflichtstundenzahl von 27,5) innehat.
Die Lehrerkonferenz ist aber nicht dazu befugt, über eine Erhöhung der individuellen Anwesenheitszeit der Lehrer zu entscheiden.
Etwas anderes gilt für die Anwesenheit aufgrund der Aufsichtspflicht. Nach BASS 12-08 Nr.1. kann diese selbstverständlich angewiesen werden.
Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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